Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prävarikation

Prävarikation

, f.

Parteiverrat (vgl. CCC. Art. 115)
Sachhinweis: W. Kausch, Die Entwicklung des Falsum von der Carolina bis zur Partikulargesetzgebung der Aufklärung (Diss. jur. Göttingen 1971) 76ff. u. 166ff.
  • prævaricatio, heißt in rechten, wenn der advocat die geheimnisse der partey, welcher er oͤffentlich dienet, dem andern theile nachmals entdecket, und dadurch zu wege bringet, daß seine partey den proceß verlieret; oder wenn einer in einer sache notarius und advocat zugleich ist
    1748 Jablonski,Lex. 837
  • [Übschr.:] von denjenigen, welche zweyen partheyen dienen, oder der sogenannten praͤvarication 
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 808
  • da die praͤvarication eine art der verfaͤlschung ist, so muß dieselbe auch am meisten nach der groͤsse des vorsatzes und des verursachten schadens beurtheilet werden. in ermangelung des vorsatzes findet keine praͤvarication statt
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 809
  • [es] ergiebt sich, daß heutzutags auf den genauen begriff der praͤvarication nicht so viel ankoͤmmt, da jede verletzung der schuldigen treue bey besorgung aufgetragener geschaͤfte eben so, nach den allgemeinen grundsaͤtzen von betrug, bestraft werden muß
    1798 Grolman,KrimRWiss. 194
  • obgleich nach maaßgabe der peinlichen gerichtsordnung eigentlich nur ein procurator ein praͤvaricator seyn kann, so sieht man jedoch bey der praͤvarication so wenig nach dem roͤmischen recht, als nach dem gerichtsgebrauch auf den stand der person, und es koͤnnen daher sowohl eigentliche procuratoren, als gemeine advocaten eine praͤvarication begehen; ja, uͤberhaupt alle, welche die rechtsgeschaͤfte eines andern zu besorgen haben
    1805 RepRecht XII 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):