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Gegenwart
-- persönlich laden
-- in den Formeln auf, vor, zu antwort kommen, in antwort stehen usw. verquickt mit dem unverwandten Antwort-2 (I 2, I 3, I 4) Der Beklagte muß eben erscheinen, um sich zu verantworten
Gegenworte, Entgegnung
I Verteidigung des Beklagten auf eine Klage, Beschuldigung (vgl. 1Antwort), insb. die Rede, mit der er zum Klaganspruch Stellung nimmt
  • 1
    • -- Rede stehen
    • -- einen Vergleich mit jemandem schließen
  • 2
  • 3 vor Gericht erscheinen
  • 4 sich zur Antwort verpflichten
    • -- Reinigungsbeweis anbieten
    • -- sich verpflichten zu
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8 sich wirksam verteidigen
    • -- vor Gericht bringen
  • 9 sich weigern, entziehen der Antwortpflicht
  • 10 verweigern
  • 11 sich befreien
  • 12 sachfällig werden
  • 13 sich einlassen
  • 14 sich einlassen
  • 15 formelhaft verbunden
  • 16 mit Adjektiv
  • 17
    • -- insbesondere schriftliche Antwort
  • 18 Vorbringen beider Parteien
  • 19 übertragen: Gerichtsverhandlung
II Äußerung eines Gefragten
  • 1 Zu- oder Absage
  • 2 feierliches Gelübde
  • 3 Rechenschaft
    • -- Verantwortung, Haftung
    • -- für etwas einstehen
    • -- Genugtuung
    • -- vereinzelt: Buße
  • 4 Entscheidung, Rechtsmitteilung
    • -- Bericht ans Obergericht
"vorläufige Antwort" SchwäbWB. II 1836
wie Hofbescheid 
2Antwort (I), Einlassung des Beklagten auf die Klage (I) 
2Antwort (II), Rückäußerung eines Landestags (IV) 
2Antwort (I) auf eine Nachklage (III) 
Klageerwiderung