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I positiv
II negativ
durch Erbschaft zufallenI mit persönlichem Subjekt, sachlichem Objekt
- 1 in seinen Besitz bringen, erben
- 2 etwas vor Gericht beanspruchen, einklagen
- 3 beschlagnahmen
- 4 zufällig finden
- 5 bitten um
- 6 anfechten
II mit persönlichem Objekt und Subjekt der Sache
III mit persönlichem Subjekt und Objekt
- 1 angreifen, überfallen
- -- selten mit sachlichem Objekt
- 2 festnehmen, verhaften
- 3 zur Rechenschaft ziehen, anklagen
- 4 bittend angehen
- 5 Lehensangefälle beziehen
IV ohne Objekt: sich ereignen
I [im Erbgang, durch Lehenrecht] zufallen, zustehen
II jemanden belangen
zufallen; lehnrechtlich: an den Herrn zurückfallen-- der Obrigkeit zufallen, zustehen
-- erblich zufallen
I anfallen, zufallen
II zur Last fallen
III eintreten, sich ereignen
I unterliegen, straffällig werden
II gesetzlich zwingen
III entbehren
beipflichten, zustimmenbeeinträchtigen
eine Behauptung aufgeben
- 1 unvorhergesehen, hindernd eintreten
- 2 eindringen, verfolgen
- 3 in die Rede fallen
- 4 ins Handwerk pfuschen
II Rechtsansprüche geltend machen
III einkommen
III ablehnen
- 1 (in einen Rechtsstreit) geraten
- 2 (einen Rechtsstreit) verlieren
- 3 (eines Rechtes) verlustig gehen
V sich reinigen
VI keinen Lohn bekommen
Widerstand leistenI an-, heim-, rückfallen
II in eine (oder mit einer) Strafe, Gebühr usw. verfallen
III mit einer Rechtshandlung Mißerfolg haben
I wörtlich
II übertragen
- 1 anfallen, einfallen
- 2 bei Kauf
- 3 fällig werden, sein
- 4 verfallen, schuldig sein
- 5 in Acht, Bann und ähnliches geraten
- 6 im Erbweg zukommen, heimfallen
- -- angehören
- 7 sich entscheiden bei Abstimmung
- 8 in die Rede fallen
- 9 in der Gaunersprache: eingestehen, verspielen, verhaftet werden
- 10
III mit Sterbefall belasten
VII sich entscheiden, seine Stimme abgeben
I Belieben, Gutdünken
- -- formelhaft
II Gefälligkeit
- -- Ehrung, Entgegenkommen
I jemandem zuwider handeln, hindern
II mißglücken
unentschieden ausgehen (durch Stimmengleichheit oder ähnlich)zur Abgabe des Hauptfalles (I) heranziehen
heimfallen
I allgemein jemandem zufallen
II an jemanden zurückfallen
III insbesondere vom An- oder Rückfall
- 1 an Verwandte
- 2 an den Ehegatten
- 3 an Kirche und Spital
- 4 an die Gläubiger
- 5 an die Obrigkeit (als erbloses Gut)
IV als Verwirkung bei rechtswidrigem Verhalten
V von der Einziehung
- 1 des Vermögens als Hauptstrafe wegen Missetat
- 2 einzelner Vermögensgegenstände als Nebenstrafe
- 3 des Vermögens bei Flucht
VI in Anlehnung an heimfallen (II): wegfallen, kraftlos werden
- -- als Partizip gleichbedeutend mit ab (II 2 a) und tot
übertragen: mit Worten heftig angreifen
wie erfallen (I) (hier vom Verlust des Wiederkaufsrechts)
wie heimfallen
hier: über die Grenze eines Gerichtsbezirks, räumlich und übertragen
hinfallen
, hingefallenI zufallen, insbesondere durch Erbschaft
II vom Ort eines Schadeneintritts
III von Personen: sich für etwas enscheiden
IV part. präs. von der Epilepsie
wie heimfallen (wieder) zufallen, heimfallen
Fahnenflucht begehen
losfallen
, v.Mantelfallen
, subst. inf.Mißfallen
, m., n.I Mißbilligung, obrigkeitliche Ungnade
II "Vergehen und Verbrechen" NürnbRatsbrf. 204
mißfallen
, v.I nicht gefallen, einem Anspruch nicht genügen
II fehlschlagen, mißlingen
III zu Unrecht behaupten
nachfallen
, v.selbstgefallen
, adj.I ohne fremdes Zutun herabgefallen; in Bezug auf Holz: nicht geschlagen (XVI)
II von Vieh: wie selbstürbig