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I von Sachen
II Personen
in die Acht erfolgen, dh. bringenI folgen
II verfolgen, nachfolgen
III nach einer Vorschrift handeln, befolgen
- -- befriedigen, nachkommen
IV fortsetzen, durchführen
V überzeugen, überführen
VI passiv: bei der Berufung unterliegen, verlieren
I aushändigen
II durchführen
I Folge leisten
II aushändigen, übergeben
bis zu Ende den Rechtsweg beschreitenI verfolgen
II Zustimmung erbitten
III reflexiv: sich begnügen
einem mit etwas beifolgen; es ihm gewährenI gehorchen
II beistimmen
- 1 etwas im Rechtsweg betreiben, einklagen; erlangen
- 2 eine Klage (erfolgreich) durchführen
- 3
- 4 erwerben, gewinnen, erlangen überhaupt
- 5 verfolgen
III zukommen, zufallen
- -- zustehen
V befolgen
VI in Dienst erfolgen eintreten, eine Stelle antreten
I mit persönlichem Subjekt
- 1 mit persönlichem Objekt
- a kommen nach, in Regierung nachfolgen
- b helfend
- α (gegen Feind) Landfolge (I) tun
- β Geleite geben
- γ allgemein Folge leisten, etwas tun, wozu man verpflichtet ist
- δ Eid (nach)sprechen
- ε zum Gerichte folgen
- -- zum Gewährsmann
- c gehorsam sein
- d verfolgen
- e den neuen Lehnsherrn um Belehnung angehen
- 2 mit sachlichem Objekt
II mit sachlichem Subjekt
II wie folgen (I 2 c)
III Folge leisten
V vereinbaren, vermitteln
von dem, was einer Person heim folgt (II 1) aushändigen
übertragen: fortsetzen, weiterführen
Ausgabe von Holz durch Forst- bzw. Gemeindebeamte
nachfolgen
, v.I jm. oder einer Sache mit dem Aufgebot und/oder als Geschädigter folgen, um einen Rechtsanspruch (Strafverfolgung, Eigentum usw.) zu wahren
- 1 einem (auf frischer Tat ertappten) Straftäter bzw. der von ihm geraubten Sache nacheilen (I)
- 2 dem abziehenden Untertan in den neuen Rechtsbereich (Stadt) folgen; die verneinende Antwort auf die Frage nach einem nachfolgenden Herrn oder Vogt ist oft Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts
- 3 ein der Person anhängender (Rechts-)Streit (nachfolgender Krieg, Hader usw.) kann die Aufnahme als Stadtbürger erschweren
- 4 jm. in einen geschützten Raum folgen; dies ist auch bei der Rechtsverfolgung nur unter besonderen Umständen zulässig
- 5 einem Tier oder einer Sache folgen, um sein Recht zu wahren oder seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen
II etwas rechtlich verfolgen, insb. den Beklagten vor seinem zuständigen Gericht verklagen, einem Anspruch gemäß der Rechtsordnung nachgehen
III im Erbgang übergehen auf jn., als Erbe erwerben, vererben
IV rechtlich jm. oder etwas zugeordnet sein oder werden
VI jn. drängen
VII einer Verpflichtung Folge leisten
VIII jm. folgen, um eine Rechtspflicht zu erfüllen