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1Kebse

, f.
urspr. die einem Herrn unbeschränkt unterworfene Unfreie, oft die Leibmagd einer kinderlosen Ehefrau, die zur Nebenfrau werden kann, oder diejenige, die in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem unverheirateten Mann lebt (vgl. 2Kebse), sowie die außereheliche Geliebte eines verheirateten Mannes, wobei die jeweilige genaue Bedeutung nicht immer zweifelsfrei zu ermitteln ist; schon ags. (vgl. Wright-Wülcker I 337; Bosw.-Toller 150 u. 182) u. ahd. werden sowohl concubina (AhdGl. I 386, 802, II 125 u. 141) als auch pelex (AhdGl. II 370, 523 u. 527) und meretrix (AhdGl. II 370) mit K. glossiert, seit d. 15. Jh. ist K. durch Kebsweib ersetzt u. wird erst in neuerer Zeit (mit dem Beigeschmack des Verächtlichen) wieder gebraucht; Ggs. zB. Adelweib, Echteweib, Ehefrau, Eheweib, Frau (II), Gemahlin 

2Kebse

, f.
ursprünglich rechtlich anerkannte nebeneheliche, "durch einseitige Verfügung des Mannes über seine Unfreie begründete, auf Dauer angelegte Geschlechtsverbindung" (HRG.1 II 695), bereits in ahd. Zeit (chebisson ... chebissun ... pellicatus 12. Jh. Graff IV 358) eine zwar noch geduldete, aber unrechtmäßige eheähnliche Geschlechtsgemeinschaft, nachmittelalterlich allgemein ein dauerndes nichteheliches Verhältnis