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für nichtig erklären, verwerfen
I
  • 1 jemandem etwas durch Erkenntnis absprechen
  • 2 etwas nicht anerkennen, verwerfen
  • 3 verbieten, abschaffen, aufheben
II zuerkennen (eine Strafe, eine Schuld); ursprünglich: "Geld durch Erkenntnis zur Strafe absprechen". Diese Bedeutung nur dem Norden Deutschlands eigen, wo die I. Bedeutung fehlt
I jemandem etwas durch Urteil absprechen, abnehmen
II etwas für ungültig erklären, aufheben
III jemanden vor Gericht abweisen
IV definitiv, endlich erkennen
sich zu etwas bekennen
I etwas für rechtsgültig erklären, zugestehen
II jemanden anerkennen
  • 1 als Herrscher
  • 2 ein Kind
III (einen Kauf) rechtsgiltig vollziehen
IV durch Gerichtsurteil anerkennen
zugestehen, zuerkennen
rechtlich zuweisen, zuerkennen
I eingestehen, insbesondere eine strafbare Tat
  • -- zugeben (die Wahrheit einer Behauptung des Klägers)
  • -- insbesondere Schuldverpflichtung
  • -- häufig Partizip
  • -- Schuld auf etwas bekennen, es mit Schulden belasten
  • -- einen Deich b., die Deichpflicht anerkennen
  • -- versprechen
  • -- zahlen
  • -- bekant sin sich als (abgaben)pflichtig bekennen
  • -- quittieren
II (förmlich) erklären, aussagen
  • 1 als Aussteller einer Urkunde (geläufig in der Eingangsformel)
  • 2 als Urteiler, Richter usw. erklären, entscheiden
    • -- jemandem etwas zusprechen
    • -- jemanden erklären, verurteilen
  • 3 durch Aussage (vor Gericht) bekräftigen, aussagen, bezeugen
    • --
    • -- auf einen bekennen gegen ihn aussagen, ihn verraten, angeben
    • -- insbesondere jemanden als Vater eines unehelichen Kindes angeben
  • 4 behaupten
  • 5 bestätigen
    • -- für glaubwürdig erklären
  • 6 anerkennen
    • -- einen in seiner Macht anerkennen
    • -- ein Kind anerkennen
  • 7 eine Rente, einen Zins begründen, feststellen
  • 8 einem etwas bekennen, es ihm geben, zuerkennen, zusprechen, verleihen
  • 9 einen Glauben bekennen, als eigene Überzeugung anerkennen
  • 10 im Zunftrecht
III erkennen, unterscheiden
  • -- anerkennen
  • -- wiedererkennen, feststellen
IV beschlafen
V reflexiv
  • 1 sich schuldig erklären, sich verpflichtet erklären, zugestehen
    • -- sich unterstellen
  • 2 beschließen
I (ein)gestehen
II "den neuen Besitzer eines Landgutes, gerichtlich anerkennen; das Vermächtnis muß, da es in M. verfaßt ist, in K. einbekannt werden; eine Handschrift als die seinige, vor der Behörde anerkennen; die Mutter hat den Söhnen das Gut einbekannt, bei Gericht verschreiben lassen. Namentlich wohl bei Deutsche als Littauen" Gutzeit,Livl. I 228
III vorladen
I zu Haftstrafe verurteilen
II in ein Grundstück einweisen
"jemanden in Buße, Strafe verfällen"
I Mitteilung
II ?
I etwas unkenntlich machen
  • 1 aberkennen, nicht zugestehen
    • -- auch reflexiv
  • 2 nicht anerkennen, für falsch erklären
  • [Dublette] 1 bezeugen
  • [Dublette] 2 anerkennen, zugestehen
III untersuchen
IV erkennen (vom Richter)
I (förmlich) erklären, aussagen
  • 1 als Aussteller einer Urkunde
  • 2 als Urteiler, Richter usw. erklären, entscheiden; auch reflexiv
    • -- auf Pfändung erkennen
    • -- oft formelhaft
    • -- substantiviert
    • -- jemanden verurteilen
    • -- ledig erkennen freisprechen
    • -- einen Eid auferlegen, zuschieben
    • -- jemandem etwas zusprechen, zuerkennen
    • -- erklären für etwas
    • -- jemanden bestimmen, ernennen
  • 3 beschließen, auch reflexiv; nicht scharf von erkennen (I 2) zu trennen
    • -- festsetzen
  • 4 mitteilen, kundtun
    • -- "seine Ansicht sagen"
    • -- behaupten, eine Erklärung abgeben
  • 5 bestätigen
    • -- gerichtlich bestätigen
  • 6 anerkennen
    • a jemanden
      • -- ansehen für
      • -- (ein)schätzen, betrachten
    • b etwas halten, als bindend, gültig ansehen
  • 7 zusprechen
II eingestehen, zugeben
III kennen
  • -- bekannt (sein)
IV feststellen
  • 1 finden
  • 2 entnehmen aus
  • 3
  • 4
V verschiedene Bedeutungen
  • 1 entrichten
  • 2 muten
  • 3 (frei) schalten, verfügen
VI beschlafen
VII reflexiv
  • 1 sich schuldig, sich verpflichtet erklären, zugestehen
  • 2
  • 3 sich erkundigen
  • 4
I
  • 1 freisprechen
  • 2 für unverdächtig erklären, aus der Beschlagnahme lösen
II zuerkennen
bekannt machen, erklären, beweisen
-- sich reinigen (von einer Beschuldigung)
gerichtlich zuerkennen
(gerichtlich oder amtlich) zuerkennen
wieder zuerkennen
[ein Gut] aberkennen

kennen

, v.
I wissen, erfahren
II förmlich, insb. im Rechtsverfahren, erklären
  • 1
    • a vor Gericht (zur Verteidigung) erklären
    • b reflexiv: sich vor Gericht vom Schuldvorwurf reinigen
  • 2 von Amts wegen, als Schöffe oder Zeuge bestätigen, erklären
  • 3 bekennen, eingestehen
  • 4 anerkennen
    • a eine Person
    • b
      • α eine Sache
      • β eine Abgabe zur Anerkennung des Herrschaftsrechts geben
  • 5 für Recht erkennen, beschließen, entscheiden, festlegen, begutachten
  • 6 Kenntnis nehmen
  • 7 zu kennen geben wissen lassen, kundtun, mitteilen
III leihen?
jem. von etwas befreien
jemanden von einem Schuldvorwurf freisprechen