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für nichtig erklären, verwerfen
rechtlich zuweisen, zuerkennen
(gerichtlich oder amtlich) zuerkennen
wieder zuerkennen
[ein Gut] aberkennen
jem. von etwas befreien
jemanden von einem Schuldvorwurf freisprechen
- 1 jemandem etwas durch Erkenntnis absprechen
- 2 etwas nicht anerkennen, verwerfen
- 3 verbieten, abschaffen, aufheben
II zuerkennen (eine Strafe, eine Schuld); ursprünglich: "Geld durch Erkenntnis zur Strafe absprechen". Diese Bedeutung nur dem Norden Deutschlands eigen, wo die I. Bedeutung fehlt
I jemandem etwas durch Urteil absprechen, abnehmen
II etwas für ungültig erklären, aufheben
III jemanden vor Gericht abweisen
IV definitiv, endlich erkennen
sich zu etwas bekennenI etwas für rechtsgültig erklären, zugestehen
II jemanden anerkennen
III (einen Kauf) rechtsgiltig vollziehen
IV durch Gerichtsurteil anerkennen
zugestehen, zuerkennenrechtlich zuweisen, zuerkennen
I eingestehen, insbesondere eine strafbare Tat
- -- zugeben (die Wahrheit einer Behauptung des Klägers)
- -- insbesondere Schuldverpflichtung
- -- häufig Partizip
- -- Schuld auf etwas bekennen, es mit Schulden belasten
- -- einen Deich b., die Deichpflicht anerkennen
- -- versprechen
- -- zahlen
- -- bekant sin sich als (abgaben)pflichtig bekennen
- -- quittieren
II (förmlich) erklären, aussagen
- 1 als Aussteller einer Urkunde (geläufig in der Eingangsformel)
- 2 als Urteiler, Richter usw. erklären, entscheiden
- 3 durch Aussage (vor Gericht) bekräftigen, aussagen, bezeugen
- --
- -- auf einen bekennen gegen ihn aussagen, ihn verraten, angeben
- -- insbesondere jemanden als Vater eines unehelichen Kindes angeben
- 4 behaupten
- 5 bestätigen
- -- für glaubwürdig erklären
- 6 anerkennen
- 7 eine Rente, einen Zins begründen, feststellen
- 8 einem etwas bekennen, es ihm geben, zuerkennen, zusprechen, verleihen
- 9 einen Glauben bekennen, als eigene Überzeugung anerkennen
- 10 im Zunftrecht
III erkennen, unterscheiden
IV beschlafen
V reflexiv
I (ein)gestehen
II "den neuen Besitzer eines Landgutes, gerichtlich anerkennen; das Vermächtnis muß, da es in M. verfaßt ist, in K. einbekannt werden; eine Handschrift als die seinige, vor der Behörde anerkennen; die Mutter hat den Söhnen das Gut einbekannt, bei Gericht verschreiben lassen. Namentlich wohl bei Deutsche als Littauen" Gutzeit,Livl. I 228
III vorladen
I zu Haftstrafe verurteilen
II in ein Grundstück einweisen
"jemanden in Buße, Strafe verfällen"I Mitteilung
II ?
I etwas unkenntlich machen
- 1 aberkennen, nicht zugestehen
- -- auch reflexiv
- 2 nicht anerkennen, für falsch erklären
- [Dublette] 1 bezeugen
- [Dublette] 2 anerkennen, zugestehen
III untersuchen
IV erkennen (vom Richter)
I (förmlich) erklären, aussagen
- 1 als Aussteller einer Urkunde
- 2 als Urteiler, Richter usw. erklären, entscheiden; auch reflexiv
- -- auf Pfändung erkennen
- -- oft formelhaft
- -- substantiviert
- -- jemanden verurteilen
- -- ledig erkennen freisprechen
- -- einen Eid auferlegen, zuschieben
- -- jemandem etwas zusprechen, zuerkennen
- -- erklären für etwas
- -- jemanden bestimmen, ernennen
- 3 beschließen, auch reflexiv; nicht scharf von erkennen (I 2) zu trennen
- -- festsetzen
- 4 mitteilen, kundtun
- 5 bestätigen
- -- gerichtlich bestätigen
- 6 anerkennen
- 7 zusprechen
II eingestehen, zugeben
III kennen
- -- bekannt (sein)
IV feststellen
V verschiedene Bedeutungen
VI beschlafen
VII reflexiv
II zuerkennen
bekannt machen, erklären, beweisen-- sich reinigen (von einer Beschuldigung)
gerichtlich zuerkennen(gerichtlich oder amtlich) zuerkennen
wieder zuerkennen
[ein Gut] aberkennen
kennen
, v.I wissen, erfahren
II förmlich, insb. im Rechtsverfahren, erklären
- 1
- 2 von Amts wegen, als Schöffe oder Zeuge bestätigen, erklären
- 3 bekennen, eingestehen
- 4 anerkennen
- 5 für Recht erkennen, beschließen, entscheiden, festlegen, begutachten
- 6 Kenntnis nehmen
- 7 zu kennen geben wissen lassen, kundtun, mitteilen
III leihen?