der ursprünglich für die bauliche Erhaltung des Kirchengebäudes, dann für die gesamten kirchlichen Vermögen zuständige, meist weltliche und vom städtischen Rat gewählte, im ländlichen Bereich von der Gemeinde gewählte oder vom Grundherrn eingesetzte Verwalter des
Kirchenguts (III), der schließlich auch Aufsichtsfunktionen über die
Kirchendiener (
I u.
II) wahrnimmt
oberster Verwalter von
Kirchengut (III)