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Blutsverwandter 3. Grades, allgemein: Verwandter
Vorfahre
väterlicher Verwandter eines Bastards
naher Verwandter
erbfähiger Verwandter
Blutsverwandter

Gätlingmage

, Gätlingmagen
Eltern
Dorfgenosse
verwandt
Verwandter
gemeinschaftlicher oder beiderseitiger Blutsverwandter
naher Verwandter
I Verwandter aus dem Mannesstamm
II Vormund
Blutsverwandter

Handgemage

, Handmage
wohl verderbt aus Handgemal 
Standesgenosse
nächster Verwandter
hier Verwandter dritten Grades
Geschlechtsverwandter

Konmage

, m.
Verwandter durch Einheirat, Schwager
als Eidhelfer ausgewählter Verwandter
Angehöriger desselben Volkes, der Verwandte

Mage

, m. (auch f.?)
I die mit einer anderen Person blutsverwandte Person außerhalb des engsten Familienkreises (idR. ab dem Geschwisterkind, vgl. aber die Belege von 1276 und 13./14. Jahrhundert), wobei die Verwandtschaftsberechnung im kanonischen Ehe- und im Erbrecht wichtig ist; auch der Verwandte allgemein oder als Kollektivum die Sippe
II Landsmann
Blutsverwandter in der männlichen Linie
Blutsverwandter, Mage (I) mütterlicherseits
wie Muttermage 
Verwandter siebten, dh. des (letzten) Grades der Verwandtschaft, der zum Erbe oder zur Lehnsfolge berechtigt; häufig allgemein zur Bez. eines Mitgliedes der Verwandtschaft bis hin zum siebten Grad, auch eingeschränkt auf die Verwandten mütterlicherseits
I Blutsverwandter, Cousin
II Blutsverwandte

Pilgrimatie

, f., Pilgrimage, f.
Wallfahrt, Pilgerfahrt, neben der religiösen Motivation häufig als Strafe für Körperverletzung, Landstreicherei oder ein unsittliches Leben, uU. durchgeführt zugunsten der Person, deren Rechte verletzt wurden, auch als Strafe für eine Stadt, die eine größere Zahl von Personen auf Pilgerfahrt schicken muß; die Pilgrimatie ist tw. ablösbar durch eine Geldzahlung, deren Höhe von der Entfernung und Bedeutung des Wallfahrtsorts abhängt; während der Pilgerschaft genießt der Pilger Schutz vor Rechtsverfolgung (Entschuldigungsgrund bei Pflichtversäumnis, Vollstreckungsschutz); in peregrinates auf einer Pilgerreise befindlich
männl. Blutsverwandter im Mannesstamm (Schwertseite), iU. zum Spindelmagen; dem nächsten Schwertmagen obliegt beim Tod des Hausvaters (I) die Vormundschaft über die Familie

Sippmage

, m., Sipptmage, m.
(nächster) (Bluts-)Verwandter
wie Schwertmage 

Spindelmage

, m., f., Spillmage, m., f.
Blutsverwandte(r) mütterlicherseits; Erbberechtigte(r) der Spindelseite