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Gerichtsbeisitzer
bedingt durch Motiv und Ausprägung der Zusammengehörigkeit kann der Mitverwandte sein:
I Verbündeter, Bundesgenosse; Mitkreisstand, Standesgenosse
II Zunftgenosse, Amtsbruder, geschäftlicher Teilhaber; im Bergrecht: Mitglied einer Gewerkschaft 
III Miterbe (I); auch Angehöriger der näheren Verwandtschaft oder Freundschaft (I) 
V wie Mittäter 
Mitglied des städtischen Rates, Amtskollege im Rat (V 2)