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Pflugfronde
Pflugfronde
Pflugland im Besitz eines Hofners 
Pflug (Landmaß) im Besitz eines Hospitals als Steuergrundlage
Ackerland eines Kätners (I), als Maßeinheit 1/16 eines gewöhnlichen Pflugs 
Bauernstelle in den holsteinischen Marschgebieten

Pflug

, m., f.
I von einem Ochsen- oder Pferdegespann gezogenes landwirtschaftliches Gerät zum Aufbrechen und Wenden des Ackerbodens, auch das Gerät mit Zuggespann oder nur das Zuggespann
  • 1 als landwirtschaftliches Arbeitsgerät im bäuerlichen Wirtschaftsleben; Wendungen beziehen sich insb. auf die Vergabe oder Auflassung einer Hofstelle, den Besitz und die Nutzung von Ackerland; (Gut) unter dem Pflug haben (ein Hofgut) besitzen und bebauen; den Pflug in den Herd stoßen eine Hofstelle einziehen (Beleg 1420; vgl. Herd (I)); Grund legen [zu] des Herren Pflug dem Herrn Land zu seiner Nutzung zurückübertragen (Beleg vor 1350?), Stroh folgt dem Pflug das Stroh verbleibt zusammen mit dem Pflug bei einem Erben (Beleg 1802)
  • 2 der Besitz eines Pfluges bzw. Anteils an einem Pflug(gespann) dient als Berechnungsgrundlage für Abgaben oder die Verrichtung von Frondiensten, wobei der ganze bzw. halbe Pflug die volle bzw. halbe Zahl der Zugtiere eines Pfluges bezeichnet; hier auch Belege zu den Bedingungen des Frondienstes mit dem Pflug
  • 3 Belege zum Schutz der mit dem Pflug geleisteten Arbeit und des erzielten Ertrags; auf dem Gut sitzen um Pfluges Teil ein Hofgut bewirtschaften für einen Anteil (meist die Hälfte) am Ertrag der Feldfrüchte
  • 4 Belege zum Friedensschutz für Pflug und Zuggespann, Schutz vor Diebstahl, Zerstörung und Pfändung; den Pflug (be)rauben insb. die Zugtiere, aber auch einzelne (Eisen-) Teile des Pfluges, seltener das ganze Gerät stehlen
  • 5 das Ackergerät als bewegliches Gut, Zubehör des bäuerlichen Gutes bzw. Bestandteil des Heergewätes (III) 
  • 6 das Ackergerät als Strafwerkzeug bei der spiegelnden Strafe für das Auspflügen eines Grenzsteins
  • 7 Belege zu Ge- und Verboten im Zusammenhang mit dem Pflug und dem Zugtier
  • 8 in rechtlichen Regelungen zu Herstellung und Reparatur eines Pflugs und zur Anschaffung eines Zuggespanns
  • 9 das Ackergerät als Werkzeug bei der Beweiserbringung für den Vollbesitz der körperlichen Kräfte
  • 10 zur Festlegung einer rechtlich bedeutsamen Tiefe oder Länge
  • 11 bei einem Frühlingsbrauchtum
II als Bezeichnung für den bäuerlichen Stand nach dessen Arbeitsgerät, auch übertragen Lebensunterhalt, Gewerbe, Geschäft, Einnahme
IV eine Abgabe von einer Hofstelle
V im Rheinland: silberner Pflug eine (Geld-) Abgabe als Todfall- bzw. Besitzwechselabgabe, ursprünglich hervorgegangen aus einem silbernen Votivpflug(eisen) als Weihegeschenk an die Kirche
VI ein Landmaß von regional unterschiedlicher Größe, auch eine Bauernstelle
VII in Schleswig-Holstein: steuertechnische Rechnungseinheit zunächst für landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, später auch für Kapitalvermögen
VIII eine Personenbezeichnung
  • 1 Pflüger (I), Person, die den Pflug führt iU. zum Menner (II), Person, die mit dem Pflug Frondienst leistet; (ganzer) Pflug Mannschaft, die zur Arbeit mit einem Pflug erforderlich ist, dh. Pflugführer, Treiber der Zugtiere und evtl. eine Person, die die Erdschollen zerkleinert
  • 2 Besitzer eines Pflugs (VI) 
  • 3 eine Anzahl Menschen, die zusammengehört, Mannschaft; im Deichbau: eine Anzahl von neun Arbeitern, die Erdarbeiten verrichten
Pflug oder Pflugdienst bei oder als Robot (I) 
eine Besitzwechsel- bzw. Todfallabgabe