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(nach Stand und Herkunft) zum Schöffenamt befähigt; urspr. va. als Standesbezeichnung: demjenigen freien Stand zugehörig, der (als unterster) dazu berechtigt, ein Schöffenamt auszuüben; nach der Heerschildordnung des Sachsenspiegels ist dies der fünfte Stand, in Westfalen sind auch best. freie Bauern schöffenbar; im Laufe der Zeit verändern sich die Kriterien, sodass für Schöffen zB. eine rechtliche Bildung erforderlich wird (Beleg 1443)