Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abbitte

Abbitte

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nd. afbede, dän. afbed(else), afbigt, schwed. afbön, früher auch afbedjelse 

I gegenüber dem Verletzten oder seinem Vertreter: Bitte um Verzeihung, besonders wegen eines begangenen Delikts; oft Strafe (neben anderer) oder Strafersatz
Sachhinweis: v.Amira,Stab 17f.; L.Perels/BeitrRWB. 5f.
  • sol der schmeher die straff ... geben und die abbitte thun
    1597 PeineStat. 250
  • soll ... der entfüehrer ... gestrafft, und benebens zur abbit gegen den eltern ... angehalten werden
    1657 NÖLO. II Art. 79 § 1
  • alßo ist er ... wegen ausgestoßenen injurienworth eine abbitt zu geben schuldig
    1727 BeitrSteirG. 25 (1893) 124
  • Weiber haben ... nebst der abbitt den wagstein ... zu tragen
    1747 NÖsterr./ÖW. VII 393, 41 [vergleiche VIII 59, 9; X 126, 42]
-- Oft der Form nach juristisch qualifiziert, was sprachlich durch formelhafte Zusammenstellung mit öffentlich, bürgerlich, christlich und anderem mehr zum Ausdruck kommt.
  • Der Beleidiger bleibt verfestet, er habe denn strafe erleget und den geschmäheten eine christliche abbitte getan, doch ist hiedurch niemand benommen, seine injurien-klage auch nach den gemeinen rechten peinlich oder bürgerlich anzustellen
    1544 HannovStKdg. 223
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  • das T.K. des entleibtenn T. mutter ... ersuchenn soll und ir solche tadt umb gotteswillen ... abbitten, und neben solcher abbitte ... derselbenn frauenn gebenn ... sechszig reinische gulden
    1531 Frauenstädt,Blutr. 230
  • soll sie ... derselben allhier im gerichte eine öffentliche abbitte thun vndt die fürstl. straffe ablegen
    1660 HelgolGerProt. 128 [vergleiche ÖW XI 88, 19.25]
  • Der verklagte Beleidiger soll eine bürgerliche abbitte zu thun ... schuldig seyn
    1698 Seidenberg 182
  • Wenn die Beleidiger sich güetig vertragen und in guet abbitten, so sein sie umb sechss schilling 2 ₰ zu straffen. wo die abbitt umb gottes willen beschiecht, verwandelt ein ieder lantgerichtsstraff zwaiunddreissig gulden
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 259, Z. 27
  • abbitt vor chorgricht
    1743 BernChorg. 43
  • wenn der beleidiger zu einer freywilligen abbitte bereit ist, und sich die darüber zu ertheilende ausfertigung gefallen läßt: so bedarf es keines richterlichen verweises
    1794 PreußALR. II 20 § 600 [vgl. auch §§ 601f.]
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  • offentlig afbed 
    1637 CCDan. IV 696 nr. 599
  • 1683 DanskeLov II 11, 11
  • afbigt 
    oJ. [Søe-Krigs-Artikels-Brev v. 8.I. 1752 §§ 541.546.625.636, Kr Art.-Brev. v. 29. VII. 1756 §§ 681.683 / alles bei Schou, Chronologisk Register IV2 (1795)]
-- Bei Ehrverletzungen erscheint Abbitte, auch sprachlich, verbunden mit Versöhnung, (Ehren)erklärung, Widerruf
  • [zB. soll Injuriant nur 30 M Buße zahlen, würde er] sich zu christlicher abbitte und versöhnung gegen dem verletzten theile erbieten
    1591 EiderstLR. 114
  • formelhaft, wie heute 'revozieren und deprezieren', klingt, das er ihm ... wegen der injurien einen offentlichen wiederruf und abbitte thun ... solte
    1607 Aulosen/BrandenbSchSt. II nr. 222 S. 422
  • wolte ... die beleydigende perschon ... nach erkäntnüs ... der ... ältisten sich zur versöhnung und abbitt nicht bequemen, ... so soll er der nachbarschafft den. 15 verfallen, und die sache soll vor ... gericht gebracht werden
    1720 Groß-Schenk/SiebbKorrBl. 29, 139
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  • wiederruf und abbitt 
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) 4, 7
  • satisfaction, vermittelst einer ehrenerklärung, und öffentlicher abbitte, oder wiederrufs
    Reichsschluß v. 19. IX. 1668/RAbsch. IV 56 (nr. 27)
  • und solte bekl. klaͤgern wegen der beschuldigung eine abbitte und ehrenerklärung thun
    1675 Beier,Schelten 86
  • 1756 CMax. IV 17 § 5 [vergleiche ebd. § 7]
  • abbitte und erklärung
    Beier,Schelten 131
  • CCTher. 100 § 6
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  • Da Kronprinz Friedrich durch erwehnte ad acta beschehene declaration und abbitte solche beleidigung in dem arrest sehr bereuet
    1730 [Cöpenick / Urteil des Kriegsgerichtes]
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Sachhinweis: im übrigen die zahlreichen Duellverordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts
  • Beleidiger ist auf verlangen des beleidigten ... zum widerruf, zur abbitte oder zur ehrenerklärung anzuhalten
    1840 HannovCrimGB. Art. 266
  • dagegen ist auf abbitte, ehrenerklärung und widerruf ferner nicht zu erkennen
    1841 SachsenAltenbCrimGB. Art. 202
II gegenüber der Justizgewalt: Bitte um Straferlaß
  • Wer dem Backverbot an Feiertagen zuwiderhandelt, soll mit einem drilling bier ohne abbitte und begründung ... strafbar werden
    1604/91 WarburgStat. Art. 20/ZRhWestfVk. 4 (1907) 258
III gegenüber dem Amtsherrn: Bitte um Amtsentlassung; Abschied
  • es wird bekannt gegeben, daß an die infolge abbitte des herrn dr. E.F. erledigte grossratsstelle herr A.K. tritt
    [Kantonalblatt Basel Stadt]
  • eine abbitt von einer beamtung eingeben
    oJ. SchweizId. IV 1851
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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