Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Aberacht

lat. proscriptio secunda, iterata; bannum duplex, secundum, superius. Die zweite, abermalige Acht. Da sie die strengere war und in der Regel von einem höheren Richter verhängt wurde, so waren die Nebenformen ober- und über- von selbst gegeben, um so mehr, da nd. over sowohl aber als auch über heißen kann, so daß bei einer mechanischen Übertragung (insb. des Ssp.) ins Hochdeutsche ober- näher lag. Im Hochdeutschen hat sich trotzdem aber- dauernd behauptet; ober- kommt erst dann zum Sieg, als die konstruierende Gelehrsamkeit als Gegenstück das Wort Unteracht geschaffen hatte und die Reichsacht als Oberacht bezeichnete. Die Alliteration acht und aberacht hat zu ihrem Teil beigetragen zur Erhaltung des a-Anlautes. Das Wort taucht ungefähr gleichzeitig im Norden und im Süden, im Ssp. und im WienStRb. auf. In Niedersachsen mag zu seiner Einbürgerung der sprachliche und sachliche Anklang an overtale beigetragen haben, ebenso overvesten (vgl. Frensdorff, Recht u. Rede 470). Nicht hierher gehört das Zeitwort overachten, siehe verachten 
-- Acht und Aberacht. Durch die allzuhäufige Androhung und Verwendung hatte die Acht ihre Schrecken verloren, sie wurde stumpf, immer öfter mußte die schärfere Aberacht herangezogen werden und wurde die gewöhnliche Folge der Acht. Je fester die Formel Acht und Aberacht wurde, desto weniger dachte man an ihre wörtliche Bedeutung; oft genug ist sie einfach mit "Acht" zu übersetzen.