Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Achtung
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achttägig
Achttagwan
achtteilen
Achtunddreißig
Achtundvierzig
Achtundvierziger
Achtundzwanzig
Achtundzwanziger
I Meinung, Bedenken
II Schätzung
- 1 einer Sache: Berechnung, Begutachtung (durch Sachverständige)
- -- auch Zustand der geschätzen Sache, Wert, Preis
- -- "In Eiderstedt war für die Repartition gewisser öffentlicher Lasten die Einteilung der Ländereien nach bester, mittlerer und geringster Achtung und nach Halbachtung (der Hälfte von der geringsten Achtung, offenbar eine spätere Konzession für die am wenigsten ergiebigen Ländereien) üblich."
- 2 einer Person
- -- Ergebnis der Beurteilung, Ansehen, Stand, Hochschätzung
III Bedacht, Sorge, Beaufsichtigen
IV Beratung der Urteiler oder der Parteien vor gerichtlichen Handlungen und Aussagen, Erlaubnis und Frist zur Beratung, Ergebnis der Beratung, Rechtshandlung, Aussage
- 1
- -- nach Fruin Grundbedeutung "Gerichtshandlung". Von Einfluß auf die Bedeutungsentwicklung und den Sprachgebrauch war das lateinische actio mit seiner römisch-rechtlichen Bedeutung
- 2
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2Achtung
Ächtung
Achturteil
Achtverein
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Achtverleihung
(Achtwerk)
(Achtwiese)
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