Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bergschicht

Bergschicht

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I
I 1 allgemein die regelmäßige Arbeitszeit unter Tage als Einheit der Lohnberechnung
  • am Dürrenrain ... hat L.G. selbst 22. et 23 ter [d.h. mit 22 oder 23 gsöllen] abgeloffen erste raithung dissz 1692iste jahrs in 13 wochenlang oder 1280 1/2 gestandtern pergschichten gehaut ... 2077 khübl gmainärzt
    1692 MittSalzbLk. 24 (1884) 154
I 2 insbesondere im Halleiner Salzbergbau: "die gemeine Bergschicht dauerte ursprünglich 3 Stunden, wovon eine Stunde auf die Zu- und Abfahrt vor Ort gerechnet wurde, so daß 2 Stunden an reiner Arbeitszeit verblieben; als man später mit dem Zusammenlegen der Schichten vorging, blieb die nominelle Dauer der Bergschicht auf 2 Stunden beschränkt"
  • [Die] bergschichten [können von den Gütern, auf denen sie haften, weder getrennt oder abgelöst, noch auf andere Güter übertragen werden. - Eine] bergschicht [gibt dem Besitzer des Gutes, worauf sie haftet, den rechtlichen Anspruch auf Ableistung einer gemeinen] bergschicht [während des ganzen Jahres oder von 54 achtstündigen Arbeitstagen]
    1829 Bair.-Öst. Salinenvertrag/ÖZBergH. 51 (1903) 654 [Lit. ebd. 633ff.]
  • MittSalzbLk. 44 (1904) 46ff.
  • ÖZBergH. 51 (1903) 634
II für Bergeschicht " heißt bei den Bergleuten, wenn außer der ordentlichen Schicht die Arbeiter bei der Weile die Berge auf Kasten in der Grube setzen und aufräumen"
unter Ausschluss der Schreibform(en):