Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bürgschaft

I (einseitige) Verpflichtung einer Person ( Bürge (A)), für die Obliegenheiten einer anderen Person einzustehen; insb.: Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für eine bestimmte Schuld (I) des Dritten einzustehen, zumeist eingeschränkt auf den Fall, dass der Dritte selbst nicht zur Rückzahlung in der Lage ist
II Einlager (nicht immer scharf trennbar von Bürgschaft (I)