Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dieb und Diebe

Dieb und Diebe

, Dieb und Diebin
formelhafte Bezeichnung der Strafgerichtsbarkeit bei der Hochgerichtsweisung. Die ursprüngliche Formel ist wohl Dieb und Diebe in der Bedeutung "der Stehler und das Gestohlene" entsprechend der Stelle von 946 bei Hilgard 4: omnem potestatem intra civitatem et extra ..., hoc est fures conprehendere ac tenere, et quicquid furtive rapuerint et apud eos inventum, hoc totum sit ad episcopi dominacionem 
I die Formel ist verbreitet in der heutigen Rheinpfalz, Rheinhessen und Nahegebiet; rechtsrheinisch nur im Taunus im Gebiet der früheren Herrschaft Königstein
II anderwärts vereinzelt
III ausnahmsweise in einem Kaufbrief