Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Diener
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Dieler
Diemen
(Diemstein)
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(Diene)
dienen
I Dienstmann, Lehensmann, insbesondere auch militärischer Helfer
II Beamter oder behördlicher Angestellter jeden Ranges
- 1
- 2 Diener von Haus aus Beamter ohne Residenzpflicht, der erst auf besonderes Auffordern Dienst leistet
- 3 Diener auf Gnade Beamter ohne festgesetzte Besoldung
- 4 in der Wendung heimlicher Diener
- 5 Hilfsbeamte eines anderen Beamten
- 6 untere Beamte im Polizei- und Botendienst
- 1 Arbeitsnehmer bzw. Vertreter im Gegensatz zum Herrn, Arbeitsgeber
- -- im Gegensatz zum Arbeiter
- 2 Hilfskraft im Haushalt, Ackerbau usw.
- 3 persönlicher Bedienter, Aufwärter
- -- Dienerschaft, Gefolge
- 4 Handlungsgehilfe, Kommis
- 5 Handwerkslehrling, -geselle
- -- städtische Handwerker
IV in Kirche und Schule usf.: Geistliche, Lehrer, Verwalter
V im Gericht
VI reisiger Knecht
- -- Helfer, Spießgeselle
VII Hörige, Zinsbauern
IX Diener sein in Abhängigkeit von jemandem stehen