Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Elend

I als Glosse zu exilium, captivitas 
II Fremde, Ausland
III Verbannung
IV "Elendeneid"; Eid, "mit welchem der Beweisführer eidlich erhärtet, daß er nicht Verwandte und Freunde genug hat, um die erforderliche Zahl von Eideshelfern aufzutreiben, und sich das Recht gewinnt, die ihm fehlenden Hilfseide selbst abzuleisten und damit der Form zu genügen" ZRG.2 Germ. 28 (1907) 505
V
  • 1 Stift für Fremdlinge und Hilfsbedürftige
    • -- Armenhaus
  • 2 graues elend Arbeits-, Zuchthaus
VII Flurnamen: "aufm Elend, Elendsberg"