Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährherr

Fährherr


I Eigentümer der Fähre
  • es haben vorgemelte fahrherren sich mit beider seits fahrerben verglichen, daß sie alle zeit frei ohne einige widersetzung sollen übergefahren werden
    1590 Mondorf/NrhAnn. 79 (1905) 165
II Mitglied des rigischen Rats, welches die Aufsicht und Leitung des Übersetzamtes unter sich hat
unter Ausschluss der Schreibform(en):