Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freifeld
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Freifall
Freifechter
I das noch von niemandem in Besitz genommene Grubenfeld
II "Weidrecht, kraft dessen der Besitzer eines Gutes sich gefallen lassen muß, daß sein Eigentum nach Jacobi beliebig abgeweidet wird" SchwäbWB. VI 1947