Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fürstengeleit

Fürstengeleit

  • betreffend das fürstengeleit soll es ... gehalten werden, ... daß Churpfalz solches geleit uf fürstliche und fürstenmäßige personen durch die stadt ... allein durchführen solle
    1659 MannhGBl. 17 (1916) 61f.
unter Ausschluss der Schreibform(en):