Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschworene
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Geschwistertig
Geschwistertigkind
geschworen
geschwören
Geschworenbank
VereidigterI Gerichtsschöffe, Beisitzer
- -- übertragen: in den Schweizer Knabenschaften
II Amtswalter in Landbezirken
III in Städten, Ratsmitglieder und andere städtische Vertreter
IV in Landgemeinden
V in einer Hofgemeinde
VI im Kirchenvorstand
VII "soldatischer Diener einer Kronsbehörde, Behördendiener, insbesondere in Renteien" Gutzeit,Livl. I 349
VIII in Zünften
IX im Bergbau
X im Weinbau
XI Feldmesser und dergleichen
XII durch Dienst-, Lehns-, Untertaneneid Verpflichtete