Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesinnung

Gesinnung

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I Antrag
  • solte aber dagegen über missbezahlung kage vorkommen, so solle der schuldener auf gesinnung des verkäuffers an stund und unverzüglich desswegen gepfändet werden
    1592 MünsterPolO. 33
II wie neuhochdeutsch
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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