Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewohnheit

meist: von alters her geltendes Recht; bald im Unterschied zu gesatztem oder geschriebenem Recht, bald dieses mitumfassend; bald aber zur Bezeichnung eines Rechtsbrauchs oder einer bloßen Sitte, also in gewissem Gegensatz zum Recht. Die Grenzen sind fließend; vgl. DWB. IV 1, 3 Sp. 6539ff.
I im Althochdeutschen
  • 1 Herkommen im Gegensatz zu gesatztem Recht
  • 2 ungeschriebenes Recht im Gegensatz zum geschriebenen
  • 3 Orts-, Landesbrauch, Statut im Gegensatz zum gemeinen Recht
III geltendes Recht überhaupt
  • 1 eines Landes
  • 2 einer Stadt
  • 3 einer Zunft und anderer Gemeinschaften
  • 4 eines Gotteshauses
    • -- auch Ordensregel
  • 5 jüdische Gewohnheit, mosaisches Recht
  • 6 Einzelrechtssätze
    • -- Dinghegung
  • 7 neu eingeführtes Recht
  • 1 hergebrachter Anspruch auf Einkünfte, Leistungen und so weiter
  • 2 herkömmliche Abgabe
V wie neuhochdeutsch
VI mit charakterisierenden Adjektiv
  • 1 alte Gewohnheit
  • 2 gute Gewohmheit
  • 3 böse Gewohnheit