Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewohnheit
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(gewitzig)
Gewize
gewizen
(gewizenen)
gewohn
Gewöhnde
(Gewöhne)
gewohnen
gewöhnen
Gewöhngeld
meist: von alters her geltendes Recht; bald im Unterschied zu gesatztem oder geschriebenem Recht, bald dieses mitumfassend; bald aber zur Bezeichnung eines Rechtsbrauchs oder einer bloßen Sitte, also in gewissem Gegensatz zum Recht. Die Grenzen sind fließend; vgl. DWB. IV 1, 3 Sp. 6539ff.I im Althochdeutschen
- 1 Herkommen im Gegensatz zu gesatztem Recht
- 2 ungeschriebenes Recht im Gegensatz zum geschriebenen
- 3 Orts-, Landesbrauch, Statut im Gegensatz zum gemeinen Recht
III geltendes Recht überhaupt
- 1 eines Landes
- 2 einer Stadt
- 3 einer Zunft und anderer Gemeinschaften
- 4 eines Gotteshauses
- -- auch Ordensregel
- 5 jüdische Gewohnheit, mosaisches Recht
- 6 Einzelrechtssätze
- -- Dinghegung
- 7 neu eingeführtes Recht
V wie neuhochdeutsch
VI mit charakterisierenden Adjektiv