Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Gezeuge
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3Gezeug
gezeugbar
Gezeugbrief
Gezeugbuße
I Zeuge, jemand, dessen Wissen um eine Sache von rechtlichem Belang
- 1 weil er zu einem Geschäft hinzugezogen (Geschäftszeuge, Urkundsperson)
- 2 weil er die richtige Form einer öffentlichen Handlung bezeugen kann (Gerichtszeugnis)
- 3 weil er die Orts-und Gemeindekundigkeit eines Vorgangs bezeugen kann (Nachbarzeuge)
- 4 weil er zufällig etwas wahrgenommen (Erfahrungszeuge)
- 5 mit Adjektiv
- 6 mit Verben
II Eidhelfer
III übertragen
- -- insbesondere toter Gezeuge im Unterschied zum lebenden
- -- liegender Gezeuge Grenzstein
- -- insbesondere Unterlage unter dem Grenzstein
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2Gezeuge
gezeugen
Gezeugenaussage
Gezeugeneid
Gezeugensage
Gezeuger
Gezeugführer
1Gezeuggeld
2Gezeuggeld