Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Gezeuge

I Zeuge, jemand, dessen Wissen um eine Sache von rechtlichem Belang
  • 1 weil er zu einem Geschäft hinzugezogen (Geschäftszeuge, Urkundsperson)
  • 2 weil er die richtige Form einer öffentlichen Handlung bezeugen kann (Gerichtszeugnis)
  • 3 weil er die Orts-und Gemeindekundigkeit eines Vorgangs bezeugen kann (Nachbarzeuge)
  • 4 weil er zufällig etwas wahrgenommen (Erfahrungszeuge)
  • 5 mit Adjektiv
  • 6 mit Verben
    • -- überwinden
    • -- unterliegen
II Eidhelfer
III übertragen
  • -- insbesondere toter Gezeuge im Unterschied zum lebenden 
  • -- liegender Gezeuge Grenzstein
  • -- insbesondere Unterlage unter dem Grenzstein