Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Habhaftwerdung

Habhaftwerdung

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I Gefangennahme
  • von unsern landes jnwohnern und beambten alle mögliche hülffe ... zu habhafftwerdung der müssethäter geleistet werden solle
    1707 SudetenHGO. Art. 4 § 2
II Erlangung einer Sache
  • ihm ... zu der rückzahlung seines geldes, oder zur habhaftwerdung eines anderen gerechten stückes waare verholfen
    1753 SammlKKGes. II 94
unter Ausschluss der Schreibform(en):