Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsfrau

Handelsfrau

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(selbständige) Geschäftsfrau
  • eine handels-frau, ausser Leipzig wohnhafft, (kan) nach wechsel-recht sich verbindlich machen
    1682 Siegel,CJCamb. I 3
  • eine handels-frau kann unter ihrer verantwortung denjenigen, durch den sie das hauptgeschäfte ihrer handlung treibt, zur beeidigung und verschreibung für ihre handlung sistiren
    1794 QHambSchiffahrt 647
  • die frau kann ohne ermächtigung ihres mannes nicht vor gericht stehen, selbst dann nicht, wenn sie handelsfrau ist
    BadLR. 1809 Satz 215
  • sie wird für keine handelsfrau geachtet, wenn sie nur im kleinen die zur handlung ihres mannes gehörigen waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen abgesonderten handel treibt
    BadLR. 1809 Satz 220 (S. 60)
unter Ausschluss der Schreibform(en):