Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Handgemahl
Artikel davor:
Handgebung
Handgefangene
Handgefängnis
Handgeld
Handgelöbnis
handgelobt
Handgelübde
handgelübdlich
Handgelübdnis
Handgemage
I schützende Gemeinschaft
II sichtbares Zeichen eines Landes, von dem man Namen und Freiheit herleitet (kleiner Grundteil, symbolisches Zeichen?)
III Gut, das bei Verkauf vorbehalten wird (weil sein Besitz den Stand gehobener Freiheit begründet?), Stammgut
- 1 allgemein
- 2 wodurch insbesondere bei den Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels Schöffenfähigkeit begründet wird
IV das Gericht, bei dem jemand auf Grund von 1Handgemahl (III 2) Schöffe oder schöffenfähig ist, dann der in seinem Geschlecht nach Anerbenrecht vererbliche Schöffenstuhl (vielleicht auch Zeichen daran?)
V Bezeichnung für gew. andere Güter
- 1 Amtsgut eines Schergen
- 2 sonstige (ursprünglich Handgemahl nach (III 1)?)
VI Grenzzeichen der Grafschaft Öttingen