Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handgemeinsame

Handgemeinsame

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"Gemeinschaft, die sich gegenseitig bei der Hand ist"
  • mit dem zuzug werhafter handgemeinsame, auch trumen und pfeiffen [bei Kirchweihen, Hochzeiten und dergleichen] von ainem flegken, dorf oder weyler zu dem andern zuziehen ... sollen abgestrigkt sein
    1540 SchwäbWB. III 1116