Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handklapf

Handklapf

, Handklepf

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Handschlag (als Einigung, beim Kauf, bei der Verlobung)
  • dennoch verweilest du so lange mit dem handklapf, damit der kauf richtig werde
    1732 SchweizId. III 670
  • es komme bey stiftung der ehen nicht lediglich auf den handklöpf und das draufgeld an, wie bey erhandlung von kühen und kälbern
    1739 Huber,PrivR. IV 327, Anm. 33
  • die streitenden sollen einander mit handklapf alle beleidigungen verzeihen
    oJ. SchweizId. III 670
  • Bächtold,Verlobung 113 und 115
unter Ausschluss der Schreibform(en):