Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptgesellschaft

Hauptgesellschaft

  • jeder gesellschafter kann auf seinen antheil auch ohne bewilligung seiner mitgesellschafter dritte personen zu sich in gesellschaft nehmen; er kann ohne solche zustimmung niemanden in die hauptgesellschaft aufnehmen, auch wenn er deren geschäftsbesorgung hat
    BadLR. 1809 Satz 1861