Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzbuch

Holzbuch

I zur Eintragung von Angelegenheiten des Holzdings 
  • die malbarte, brandiseren, holzbuch und brüchten-register sollen jederseits bei den erbholtzrichteren verwahrt, doch den arbexen auf ihr begehren copei mitgetheilt werden
    1619 Philippi,Erbexen2 175
II Verzeichnis von städtischen Waldungen
vgl. Holzrodel
unter Ausschluss der Schreibform(en):