Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerkommission

Kammerkommission

I eingesetzter Ausschuß zur Behandlung bestimmter Rechtsprechungs- oder Verwaltungsangelegenheiten
  • jezuweilen gefiele es gar dem kayser, die sachen / so er bey seinem hofrath nicht zu behalten meynete / noch auch von dem hofgericht instruiren lassen wolte, auf eine andere weise zu behandelen / und commissiones anzusetzen / da er dann mehrmalen eine cammer-commission bey hofe ... niedersetzete / und durch dieselbe die sache entscheiden liese
    1760 Senckenb.,KaisG. p. 12
  • die königliche kriegs- und domainenkammer[n] ... in Geldern, welche ... kammerkommission heist
    1785 Fischer,KamPolR. II 120
  • 1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 309
  • berichte ... an die cammer-commission in B. befoͤrdern
    1796 NCCPruss. X 359
  • 1810 Schmalz,NSamml. II 155
II
Auftrag, der einer Kammerkommission (I) erteilt wird
  • die kammer-commissionen werden entweder unmittelbar von dem regenten, oder mittelbar von einem hoͤheren finanz-collegio, oder von der kammer selbst, einer person allein, oder mehrern personen zusammen und gemeinschaftlich, oder sammt und sonders, ertheilet
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 269
unter Ausschluss der Schreibform(en):