Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kammerrechtbeisitzer

Kammerrechtbeisitzer

  • dass e.kais. mt., sobald die obristen landofficiern land- hof- und kammerrechtbeisitzer verordnet, ... zwelf aus denselben ... erwehlen
    1622 Fellner-Kretschmayr II 437
  • es möchte ... an einem tag ein vornehmes fest eintreffen; an demselben werden unsere cammer-rechtens-beisitzere nicht schuldig seyn, im rechten zu sitzen
    1627 CJBohem. V 2 S. 241