Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kampftag

Kampftag

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I Zeitpunkt des Beginns der Wehrfähigkeit
  • dat varen solden alle de binnen campdagen waren bi al irme rechte
    13. Jh. SächsWChr. 254
II Tag des Austrags eines gerichtlichen Zweikampfes
bdv.: Kampfzeit
  • um 1275 Schwsp.(L.) LR. Art. 104
  • solle nach solchen sechs wochen u. dreien ein nemlicher kampftage gesetzt werden
    um 1447 WürzbZ. I 2 S. 1281
  • 15. Jh. TalhoffersFechtbuch 34
  • wie man zu kampfftag geit ... vnd spricht ein mann den anderen kaͤmpfflichen an / vnd ist jm darumb nicht gebotten / vnd ist er doch da ze gegen / man sol jhm tag geben nach syner geburt / daß er sich dazů bereit / wann er dann bedarff. den semperfryen gyt man tag vber sechs wochen. dem mittelfryen vier wochen / den dienstmannen vnd allen leuten vber zwo wochen / yetlichem noch siner geburt
    1609 Schwsp./Goldast I 70
  • kampftag / im alten kaͤyserl. l. r. p. 40 stehet man sol warten biß zu mittage / komt er dan nicht / so sol der klaͤger aufstehen / und sich zu kampf bieten
    1663 Schottel 529
  • 1691 Stieler 2247