Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Kante
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Kanonsteuerkapital
Kanonzins
Kantar
Kantatebiergeld
Kantchen
Gefäß (aus Metall, Ton oder Holz) mit Ausguß, besonders als Hohlmaß verwendetA überhaupt
- I in obrigkeitlichen Vorschriften und Zunftartikeln für die Kannen- beziehungsweise Kantengießer über Herstellung, Kontrolle und Preis beziehungsweise Lohn
- 1 das Mischungsverhältnis der Metalle (Zinn mit Blei) betreffend
- 2 die amtliche Schau betreffend (Probzeichen)
- 3 das Umgießen gezeichneter und den Ankauf ungezeichneter Kannen betreffend
- 4 den Lohn für Kantengießer und den Verkaufspreis für 1Kanten betreffend
- 5 im Zunftleben
II bei Abgaben, Geschenken und Entlohnungen
III im höfischen Aufwartedienst
IV in Polizeivorschriften
B insbesondere als Maß
- I als Hohlmaß für Flüssigkeiten, vor allem Bier und Wein, örtlich von verschiedener Größe
- 1 Gebot der Eichung auf vorgeschriebenes Maß in obrigkeitlichen Vorschriften oder Zunftartikeln; Bestrafung falschen Maßes
- 2 Angabe von Maßeinheiten
II als Flachsmaß
C übertragen für Wirtshaus