Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Kante

Gefäß (aus Metall, Ton oder Holz) mit Ausguß, besonders als Hohlmaß verwendet
A überhaupt
    I in obrigkeitlichen Vorschriften und Zunftartikeln für die Kannen- beziehungsweise Kantengießer über Herstellung, Kontrolle und Preis beziehungsweise Lohn
    • 1 das Mischungsverhältnis der Metalle (Zinn mit Blei) betreffend
    • 2 die amtliche Schau betreffend (Probzeichen)
    • 3 das Umgießen gezeichneter und den Ankauf ungezeichneter Kannen betreffend
    • 4 den Lohn für Kantengießer und den Verkaufspreis für 1Kanten betreffend
    • 5 im Zunftleben
      • a bei der Begleitung scheidender Handwerksgesellen
      • b als Gegenstand, mit dem unter den Gesellen Ruhe geboten wird
      • c im Handwerksbrauch
    II bei Abgaben, Geschenken und Entlohnungen
    III im höfischen Aufwartedienst
    IV in Polizeivorschriften
    • 1 als Waffe bei Körperverletzung
    • 2 Verbot der Sachbeschädigung
B insbesondere als Maß
    I als Hohlmaß für Flüssigkeiten, vor allem Bier und Wein, örtlich von verschiedener Größe
    • 1 Gebot der Eichung auf vorgeschriebenes Maß in obrigkeitlichen Vorschriften oder Zunftartikeln; Bestrafung falschen Maßes
    • 2 Angabe von Maßeinheiten
    II als Flachsmaß
C übertragen für Wirtshaus