Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantorei
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Vereinigung von Sängern, Chor; in einigen Fällen der von einer Kantorei ausgeübte GesangA zum Begriff
B kirchlich
- I an einer Kathedral- oder Kollegiatstiftskirche, auch Sängerei genannt; übertragen auf Würde und Amtsbereich des Kantors (B I)
II eines Klosters
C an einem Hof (VIII 4), sehr früh am kaiserlichen Hof, vor allem unter Kaiser Maximilian (1493-1519) in Blüte, auf Grund der vielfach wechselnden Residenzorte von bedeutendem Einfluß, häufig 1Kapelle (III 2) oder Hofkapelle, mitunter Hofkantorei, Sängerei genannt; eine Musiziergemeinschaft aus hofbedienten Sängern (einschließlich Sängerknaben) u. Instrumentalisten (Hofmusikant, Hofmusikus) mit einem Kapellenmeister an der Spitze, vereinzelt auch Hofkantor oder Kantor (s. Kantor C) betitelt. Aufgabe ist ursprüngl. die musikalische Gestaltung des Hofgottesdienstes, später auch die Aufwartung im Gemach, bei der Tafel, vor Gästen sowie bei höfischen Festlichkeiten. Es handelt sich vielfach um eine Fortsetzung der früheren Hofkapelle (II), bei der die Hofgeistlichkeit die Führung innehat; Zahl und Bedeutung der höfischen Kantoreien nehmen seit der 2. Hälfte des 16. Jh. zu, im Laufe des 18. Jh. wieder ab; oft Stätten blühender Musikpflege
- I z. Begriff
- 1 Zusammensetzung; Anzahl
- 2 Einstellung (ggf. mit Verpflichtung zu Nebentätigkeit)
- 3 Haupttätigkeit und dienstliche Verpflichtungen (in den Kantoreiordnungen (I) ausführlich geregelt); Verhaltensvorschriften
- 4 Vergütung in Geld und Naturalien bzw. Kleidung
II Kantoreigebäude, Ort der Gesangsproben
III Errichtung von Kantoreien; Erlaß von Kantoreiordnungen (I)
IV Mitglieder
V Auflösung
VI Verschiedenes
D städtische (Schul-) Kantorei, im Zuge der Reformation besonders ausgebildet und verbreitet; in Torgau nicht scharf zu trennen von Kantorei (E)
- I zum Begriff
- 1 (zahlenmäßige) Zusammensetzung, mitunter verstärkt durch Instrumentalisten
- 2 Eintritt, Voraussetzungen; gesangl. Weiterbildung
- 3 Verpflichtungen und Rechte
- 4 Nichtmitglieder
II Errichtung; Satzungen
III Leitung
IV Angehörige
V Tätigkeit bei weltlichen und kirchlichen Anlässen; mitunter Heranziehung an einen Hof (VIII 4); Art der Gesänge und des Gesangs
VI Einkünfte, Zuwendungen
VII Verschiedenes
E auf vereinsmäßiger Basis beruhender Zusammenschluß v. Sängern zur Pflege der Chormusik; zusammengesetzt aus erwachsenen Männern aller bürgerl. Stände, mitunter durch Schüler verstärkt, vereinzelt unter Einschluß v. Instrumentalisten, inaktive Mitglieder sind möglich; Oberaufsicht in den Händen der Kirche, musikal.-techn. Leitung in den Händen eines Kantors (E) od. eines Schulmeisters. Vorkommen fast nur im ehemal. Kursachsen u. zwar in breiter Streuung; Einfluß der Reformation auf Entstehung, Entwicklung u. Verbreitung mit dem Zweck der Durchführung u. Pflege des Kirchengesangs, maßgebend zum großen Teil das Vorbild der mittelalterlichen Bruderschaften (I), vor allem der Kalandsbrüderschaften, vorreformator. Laienvereinigungen, oft mit direktem Übergang (vgl. Rautenstrauch,Kaland insb. 31, 33, 36f., 41f.; Rautenstrauch,Luther 123-125; aM.: C. Brod, D. Kalandbruderschaften in d. sächs.-thür. Landen/NArchSächsG. 62, 1 (1941) 10f.). Hauptgründungen (Vorbild Torgau) vor allem zw. 1539 u. 1688 (Moser,Musikgemeinschaften 8) meist in kleineren Orten, wo der Schülerchor (Kantorei D) zahlenmäßig nicht ausreicht, als Mittelpunkt musikal. Lebens, insb. durch die Pflege des geistlichen Lieds, Bedeutung erlangt. Der 30jähr. Krieg und seine Folgen bringt die Gesellschaften vielfach vorübergehend z. Erliegen, nach dem Wiederaufleben wird gegenüber früher der begleitete Gesang zur Regel. Durch den Einfluß v. Pietismus u. Aufklärung Zurückgehen der Bedeutung mit gleichzeitiger Reduzierung der Unterstützung durch die Stadt, vielfache Umwandlung in Unterstützungsvereine bei Verringerung der Anforderungen u. Lockerung der Disziplin, im 18. Jh. durch den Mangel an jungen Mitgliedern auch innere Entkräftung, um 1800 großenteils Auflösung. Andere Bezeichnungen neben den im RWB-Archiv belegten Synonymen (vgl. Sp. 1426): Adjuvantengesellschaft, Cantorum societas, Choraladjuvantengesellschaft, Chorus musicus, Confraternitas, Constabilisten, Fraternität, Stabilistenchor
- I Begriff
II (Aufstellung von) Statuten (Regelung des gesamten Lebens bis in alle Einzelheiten, den jeweiligen lokalen Verhältnissen Rechnung tragend), Ähnlichkeit mit den Satzungen der katholischen Bruderschaften, Bestätigung durch die Kirche, zuweilen auch durch die weltlichen Behörden (vorwiegend städtischer Rat oder sonstige Vertreter der Gerichtsbarkeit)
III Mitglieder
- 1 aktive und passive Mitgliedschaft; Anzahl
- 2 Eintritt(sbedingungen)
- 3 Verhaltensvorschriften, Strafmaßnahmen
- 4 Recht der Meinungsäußerung und Verteidigung
IV Tätigkeit (dabei Möglichkeit der Aufteilung in verschiedene Gruppen)
- 1 allgemein
- 2 gesangliche Ausgestaltung des Gottesdienstes
- 3 Mitwirkung bei Hochzeitsfeiern (gegen Vergütung)
- 4 Singen bei Begräbnissen (meist gegen Vergütung)
- 5 sonstiges
V Finanzen
- 1 Inventar
- 2 Kantoreilade zur Aufbewahrung der Gelder, Statuten u. dgl.
- 3 Siegel
VII Festlichkeit des Kantorbiers
- 1 Termin
- 2 Ausrichtung der Mahlzeit
- 3 musikalische Ausgestaltung
- 4 Verhaltensvorschriften für der Teilnehmer
- 5 Teilnahme von Gästen und Fremden
- 6
F der von einer Kantorei ausgeübte Gesang