Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleidirektor

Leiter, Vorsteher einer Kanzlei; seit dem Ende des 16. Jh. im Zuge der Entwicklung, die zur Dezentralisierung der Kanzlei als oberster landesherrlicher Regierungs- und Verwaltungsbehörde in eine Mehrzahl von Einzelbehörden mit jeweils eigenen Kanzleien führte, in den meisten Territorien anstelle des bis dahin meist üblichen Kanzlers gebräuchliche Bezeichnung (auch Direktor), in einigen Territorien aber als Synonym neben Kanzler tretend; beim Reichskammergericht (Kanzlei-)Verwalter, in Städten auch Syndikus, sonst vereinzelt Kanzleipräsident, Kanzleivorstand, Kanzleivorsteher oder Präsident genannt
I
  • 1 zum Begriff
  • 2 in einem Kloster
II Aufgabenbereich
  • 1 allg. Verantwortung für den geregelten Ablauf des Kanzleibetriebs unter Einhaltung der Kanzleiordnung, Dienstaufsicht über das Kanzleipersonal 
  • 2 besondere Aufgaben bei Annahme und Öffnung des Schrifteinlaufs, bei Unterfertigung und Schriftauslauf (Recht der Siegelführung, Unterschriftsbefugnis), bei eigenhändiger Erledigung von Kanzleigeschäften, bei der Überwachung der Einnahmen und Ausgaben der Kanzlei; leitende Stellung in Verwaltung und Rechtspflege; diplomatische Missionen; Aufgaben bei den Reichskreisen
III in sonstigen rechtlichen Beziehungen
  • 1 Bestellung
  • 2 besondere Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
  • 3 Entlohnung
  • 4 Rechte verschiedener Art