Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigebühr
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Kanzleigebrauch
kanzleigebräuchlich
von einer Kanzlei für Kanzleiverrichtungen, vor allem für Kanzleiausfertigungen, nach bestimmten Gebührensätzen (Taxen) in Geld zu erhebende Gebühr (II 4) I zum Begriff
II Festsetzung der Kanzleigebühr, die im konkreten Fall durch einen höheren Kanzleibedienten (meist Registrator, Taxator oder Gegenschreiber) nach dessen Ermessen oder nach allgemein erlassenen, häufig sehr differenzierten Gebührentabellen (Taxordnungen) erfolgt
III Einziehung, Quittierung, Registrierung und Verwahrung der Gebühren
IV Verwendung der Gebühren: in der Regel als Teil der Vergütung des Kanzleipersonals (Verteilung nach Rang) und zur Deckung der sachlichen Kanzleibedürfnisse
V Gebührenfreiheit in bestimmten Fällen oder für bestimmte Standesgruppen