Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleilehen

I ein bäuerliches Lehen, auch ein als Lehen verliehenes Gericht, in Bayern ein mit Gerichtsbarkeit verbundenes Landgut, das von einer Kanzlei als Behörde oder als ausführendes Organ einer Person oder einer anderen Behörde (zB. Lehnkurie, Lehnshof) ausgegeben wird; erst seit dem späten 16. Jh. nachweisbar (ältester Beleg: 1591 FrkBl. 10 (1958) 76)
  • 1 zum Begriff
  • 2 Einzelheiten zu Verleihung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Besteuerung usf.
  • 1 versprochenes Lehen
  • 2 anwartschaftliches Lehen eines Nichtbürgers in Halle (Sachsen)