Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kappenherr

I in Württemberg Bezeichnung für einen Bruder vom gemeinsamen Leben sowie einen Chorherrn zu den blauen Brüdern in Einsiedel im Schönbuch auf Grund der Kopfbedeckung
II Kanoniker des Paderborner Domstifts, der während der sechswöchigen Probezeit in der 1Kappe (IV 2) schlafen muß