Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Karch

Karch

, m.
I Gefährt, in rechtlicher Beziehung insb. das Gefährt, mit dem Fuhrdienst für die Grundherrschaft oder Obrigkeit geleistet wird
II Straf- und Henkerskarren
III öfters dient Karch als Grundlage für die Bemessung einer Leistung (zB. Wegezoll, Grundzins, Naturalbesoldung) oder Strafe