Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kasten/1kasten/2kasten

Kasten

, m.
I Behältnis unterschiedlichster Größe (Kassette, Schrank)
  • 1 Vorratsbehältnis, Schrank, Bettkasten, in rechtlicher Beziehung meist als Teil der Gerade belegt
  • 2 verschließbares Behältnis in amtlichem, kirchlichem oder zünftigem Gebrauch zur Sammlung und Aufbewahrung wichtiger Gegenstände
  • 3 Opferstock, Almosenkasten in einer Kirche
  • 4 wie andere Behältnisse wird auch der Kasten als Maß benutzt, insbesondere für Getreide, Sand, Holz uä.
II kleines Wohngebäude, Nebengebäude (insb. Kornspeicher), Marktstand, Gefängnis(raum)
III (herrschaftliches, städtisches oder Reichs-)Amt zur Verwaltung der Kastengefälle und Kastengüter sowie anderer Einnahmen, wohl von II 3 (aber auch I 4) abgeleitet und davon häufig nicht zu trennen
  • 1 seit der Reformation bezeichnet Kasten (gemeiner, armer und reicher Kasten) auch das Kirchengut (III) sowie die Verwaltung desselben
  • 2 davon abgeleitet die Bedeutung Kastendiakon 
V besondere Bedeutungen

1kasten

, v.
I Abgaben, Steuern entrichten
II Korngarben aufsetzen

2kasten

, v.
taufen