Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufherkommen

Kaufherkommen

, n.

bei Abschluß eines Kaufs zu beobachtendes Herkommen (II) 
  • wo sich ... befund, daß ... ain kaufbrief geferlicher weise und zu verhinderung des einstands anders dann im kaufherkommen aufgericht wäre, darumen sollen sie [verkaufer und kaufer] als die mainaidigen ... gestraft werden
    1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 184