Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchweihe

I
  • 1 Ausgangsbed.: (bischöfl.) Akt der Weihe eines Kirchengebäudes (Kirche I, 1Kapelle I) und die jährliche gottesdienstl. Erinnerungsfeier oder Patronatsfeier (Fest des Schutzheiligen)
  • 2 schon früh mit Kirchweihe (I 1) verbundenes, nach der Reformation in den protestantischen Gebieten von seinem religiösen Bezug losgelöstes (und tw. verbotenes) Volksfest, während dessen Dauer ein Sonderfriede und eine entsprechende Gerichtsbarkeit bestehen und das mit vielfältigem regionalen Brauchtum ausgestattet ist; von Kirchweihe (I 3) tw. nur bei Aufklärung der lokalgeschichtl. Sonderentwicklung zu trennen
  • 3 zur Kirchweihe (I 1 u. 2) stattfindender, dann auch allgemeiner Jahrmarkt, der durch Ausruf eines mehrere Tage währenden Kirchweihenfriedens gesichert wird; in den Quellen von Kirchweihe (I 2) tw. nur schwer unterscheidbar
  • 4 an der Kirchweihe (I 1-3) stattfindendes Gastmahl und Gelage
II Handgeld, Daraufgeld bei Abschluß eines Kaufs, das an den Verkäufer zu zahlen ist (wohl abgeleitet aus der Bedeutung von Kirchweihe als Jahrmarktsgeschenk, vergleiche DWB. V 831 und Lexer I 1587)