Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterhof

I (Wirtschafts-)Hof eines Klosters 
  • 1 landwirtschaftlicher Betrieb, als Fronhof (I 2) Gerichtsort und Verwaltungsmittelpunkt, infolge der Zugehörigkeit zum Kloster (I) auch Freistatt (I) 
  • 2 Platz innerhalb der Klostermauer 
  • 3 von einem Kloster (I/II) in einer Stadt unterhaltener (Verwaltungs-, Gäste-)Hof, der insbesondere mit Wirtschafts- und Vorratsgebäuden ausgestattet ist und als Sammelstelle für Abgaben und zum Handel mit klostereigenen Produkten unter Ausnutzung des städtischen Schutzes benutzt wird
  • 4 einem Kloster (I/II) gehörender, nach Leiherecht vergebener oder verpachteter Bauernhof