Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Klosterhof
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Klosterherrschaft
Klosterhof
, m.- 1 landwirtschaftlicher Betrieb, als Fronhof (I 2) Gerichtsort und Verwaltungsmittelpunkt, infolge der Zugehörigkeit zum Kloster (I) auch Freistatt (I)
- 2 Platz innerhalb der Klostermauer
- 3 von einem Kloster (I/II) in einer Stadt unterhaltener (Verwaltungs-, Gäste-)Hof, der insbesondere mit Wirtschafts- und Vorratsgebäuden ausgestattet ist und als Sammelstelle für Abgaben und zum Handel mit klostereigenen Produkten unter Ausnutzung des städtischen Schutzes benutzt wird
- 4 einem Kloster (I/II) gehörender, nach Leiherecht vergebener oder verpachteter Bauernhof
II wie Domherrenhaus