Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): König

König

, m.
I ursprünglich wohl vornehm(st)er Fürst eines germanischen Stammes oder Stammesteils (in den westgermanischen sprachlichen Quellen nur schwer belegbar), im fränkischen Karolingerreich und im deutschen Reich des Mittelalters in erster Linie verfassungsrechtlicher Titel des obersten Herrschers, zu dem seit dem 9. Jahrhundert meist kraft päpstlicher Krönung der Kaiser-Titel als Ausdruck der höchsten abendländischen Herrscherwürde hinzutritt, ferner Titel des durch Designation und Wahl zum Mitherrscher erhobenen Königs-/Kaisersohnes und weniger größerer Territorialherren am Rande des Reichs (Italien, Burgund und Sizilien, mit dem Reich, zum Teil nur zeitweise, in Real- und Personalunion verbunden; Böhmen), in der Neuzeit nach der Annahme des Kaiser-Titels aus eigenem Recht durch den an der Spitze des deutschen Reichs stehenden Herrscher Titel einiger deutscher Territorialherrscher und des zu Lebzeiten des Kaisers gewählten Nachfolgers (,römischer Kaiser"); auch Bezeichnung für außerdeutsche Herrscher in der Übersetzung fremdsprachlicher Titel
II übertragen
  • 1 für Gott und Christus
  • 2 Schützenkönig
  • 3 König der Pfeiferbruderschaft, der Spiel- und fahrenden Leute
  • 4 Wappenherold
  • 5 im Gilde- und Zunftwesen
  • 6 bei Ritter- und Turniergesellschaften
  • 7 Aufseher der Stadt- und Straßenknechte
III kurischer Freibauer, Häuptling