Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Küchengeld

II Abgabe für die Beköstigung herrschaftlicher Beamter
III Eingangsgeld (II), das nach dem Tod eines Ehegatten und Wiederverheiratung des überlebenden Teils der neu auf den Hof ziehende Gatte zahlen muß. 18. Jh. Lappe,Schulzenhof 29
IV Geld z. Bezahlung v. Beköstigung oder Lebensmitteln
V (pflichtgemäßes) Geldgeschenk, Gabe (I 1), Trinkgeld