Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kürmeister

I amtlicher Warenprüfer und Marktaufseher, tw. auch Inhaber anderer Aufsichtsfunktionen
II in Utrecht eine Person, die Vergehen meldet oder Strafgelder einnimmt
  • 1 städtischer Beamter, der vor allem die Beteiligung an Raufhändeln rügt, sie gelegentlich auch richtet und die Strafgelder einzieht
  • 2 seit 1430 auch der Pächter der Bußgelder für einen Raufhandel
  • 3 der den Kürmeistern (II 2) beigeordnete Ratsherr, der die Verfolgung der gemeldeten Vergehen leitet, vgl. UtrechtRBr. Inl. 184 Anm. 4 u. 185f.
  • 4 jeder, der bei der Obrigkeit ein Vergehen anzeigt
III landesherrlicher Beamter in Geldern zum Einnehmen der 1Kür (B II 2)